ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Inhaltsverzeichnis 

  1. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen
  2. Angebot und Vertragsabschluss
  3. Preise und Zahlung
  4. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER LIEFERUNG
  5. Lieferung, Erfüllungsort, Übernahme
  6. Verzug, Rücktritt
  7. Höhere gewalt
  8. Garantie/Haftung
  9. Entpflichtungserklärung
  10. Geheimhaltung
  11. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag
  12. Aufrechnungs- und Zessionsverbot
  13. Gerichtsstand und Rechtswahl
  14. Schlussbestimmungen

Gültigkeit der Einkaufsbedingungen

Für alle Verträge über wie immer geartete Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der TECHNOFLEX Verpackungen GmbH, Gewerbepark Ader 6, 4850 Timelkam sowie mit ihr verbundene Unter-nehmen, wie insbesondere der TECHNOFLEX Hungary Kft Vándor Sándor út 7. HU-9400 Sopron (kurz „TECHNOFLEX“, „wir“ oder „uns“) als Käuferin und dem Verkäufer („Lieferant“ oder „Vertragspartner“) gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen.

Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit unserem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen,- insb. allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Eine allfällige Annahme von Lieferungen und Leistungen durch TECHNOFLEX gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten. TECHNOFLEX behält sich das Recht auf Abänderung oder Ergänzung der Einkaufsbedingungen vor. Als vereinbart gilt jeweils die aktuellste Fassung der Einkaufsbedingungen sowie die technischen Lieferspezifikationen, wie sie auf der Website von TECHNOFLEX https://technoflex.biz/einkaufsbedingungen/ veröffentlicht sind.

Angebot und Vertragsabschluss

Jede Aufforderung zur Angebotsstellung, Preiserkundigungen oder dergleichen durch TECHNOFLEX ist freibleibend und unverbindlich; insbesondere stellt dies kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Der Lieferant legt Angebote an TECHNOFLEX ausschließlich unentgeltlich. Die Annahmefrist für Angebote des Lieferanten hat mindestens einen Monat zu dauern. TECHNOFLEX kann Bestellungen bis zu ihrer ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Lieferanten jederzeit widerrufen.

Ein Vertrag mit dem Lieferanten kommt durch die schriftliche Angebotsannahme durch TECHNOFLEX zustande. Das Angebot ist angenommen, wenn die schriftliche Mitteilung beim Lieferanten einlangt (einschließlich E-Mail). Angebotsannahmen durch mündliche Erklärungen oder konkludente Handlungen gelten als ausgeschlossen. Eine Bestellung von TECHNOFLEX ist umgehend vom Lieferanten mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen.

Der Lieferant hat seine Rechnung ausschließlich an folgende E-Mail Adressen zu senden: Bestellung für Österreich: EinvoiceTIM@technoflex.biz / Bestellung für Ungarn: EinvoiceHU@technoflex.biz.

Bei Lieferungen nach Ungarn über 2500 kg muss eine EKÁER-Nr. bei TECHNOFLEX-Ungarn (e-mail: a.scheck@technoflex.biz) angefordert werden.

Der Lieferant hat uns vorab eine Packliste zu senden.

Preise und Zahlung

Alle Preise sind unveränderliche Festpreise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insb. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, Steuern, Gebühren, Abgaben und Spesen (dazu näher unten Punkt 5.).

Die Zahlungen erfolgen entsprechend den in der Angebotsannahme bzw. Bestellung angeführten Zahlungsbedingungen. Sind keine angegeben, dann erfolgen diese schuldbefreiend stets nach 60 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach 90 Tagen ohne Abzug.

Auf den Rechnungen des Lieferanten sowie auf allen Liefer- u. Rechnungspapieren müssen unsere Bestell- und Auftragsnummern angegeben sein. Der Lieferant hat zu kontrollieren, ob die Bestellnummer vorliegt. Änderungen sollten zwar gekennzeichnet sein, Doppelproduktionen müssen aber unbedingt vermieden werden.

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER LIEFERUNG

Die Anlieferung durch den Lieferanten erfolgt ausschließlich auf Euro-Paletten, Rolle liegend, Kern senkrecht.

Die technischen Spezifikationen, die die angelieferte Ware zu erfüllen hat, werden auf der Website von TECHNOFLEX (www.technoflex.biz) veröffentlicht und sind für den Lieferanten jeweils in der aktuellsten Version verbindlich.

Lieferung, Erfüllungsort, Übernahme

Der Erfüllungsort ist davon abhängig, welche TECHNOFLEX-Gesellschaft Käuferin ist. Bei Bestellungen der TECHNOFLEX Verpackungen GmbH, Österreich, ist Erfüllungsort für Lieferungen und/oder Leistungen der Unternehmensitz in 4850 Timelkam, Oberösterreich, Gewerbepark Ader 6. Bestellt hingegen die TECHNOFLEX Hungary Kft, ist deren Unternehmenssitz in Ungarn, Vándor Sándor út 7. HU-9400 Sopron, Erfüllungsort.

Die Lieferung erfolgt entsprechend der vereinbarten Lieferkonditionen. Sind keine abweichenden Lieferkonditionen vereinbart, dann erfolgen Lieferungen DDP (Duty Delivery Paid) gemäß INCOTERMS 2020 an den Erfüllungsort (Lieferung der Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort, Erledigung aller Formalitäten und Tragung der Einfuhrabgaben durch Lieferant). Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung (Gefahrenübergang) geht damit erst mit Übergabe an TECHNOFLEX am jeweiligen Erfüllungsort in Timelkam/Österreich oder Sopron/Ungarn über. Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß und sicher zu verpacken, um jegliche Beschädigung der Waren zu verhindern. Bei der Verpackung ist insbesondere darauf zu achten, dass angelieferte Rohmaterialien keinesfalls beschädigt werden und eine entsprechende Befestigung und Verzurrung auf dem LKW sichergestellt ist. Schäden, welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch TECHNOFLEX entstehen, trägt der Lieferant.

Mit der Übergabe des Liefer- und Leistungsgegenstands geht dieser unmittelbar in das Eigentum von TECHNOFLEX über. Jedweder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, insbesondere für Liefer- und Leistungsgegenstände, die für den weiteren Absatz bzw. die Verarbeitung vorgesehen sind, ist ausgeschlossen.

Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie gesondert und ausdrücklich vereinbart sind.

Lieferung ausschließlich auf Euro-Paletten
Rolle liegend, Kern senkrecht
Rollensicherung u. -beschriftung
Bestell- und Artikelnummer, Type, Abmessungen, Gewicht (Rolle bzw. Palette); in deutscher Sprache auf schmaler Seite lesbar

Rollendurchmesser: max. 1200 mm
Max. Höhe der Palette: 1500 mm
max. Rollennettogewicht: 700 kg
Kerndurchmesser: 76 bzw. 152 mm
Breitentoleranz Rollenware: -2mm/+5mm
Breiten-/Längentoleranz Plattenware: -/+3mm – Maß- und Winkelgenau
Stärkentoleranz: -0/+10%
Über- / Unterlieferung -0/+5%

Es wird vorausgesetzt, dass die Rohware frei von jeglichen Kontaminationen produziert und angeliefert wird.

Während dem Transport und der Lagerung ist die Folie vor externen Einflüssen zu schützen:
– zwischen der Europalette und der ersten Rolle muss ein Kartonzuschnitt verwendet werden
– die Folienrolle muss gewickelt oder anderweitig vor externer Kontamination während dem Transport und der Lagerung geschützt werden
Bitte um Kontrolle, ob die Bestellnummer vorliegt; Änderungen sollten zwar gekennzeichnet sein, Doppelproduktionen müssen aber unbedingt vermieden werden
Packliste vorab zusenden, spätestens den Lieferpapieren beilegen.
Der Auftrag gilt als bestätigt, sollte Ihre AB nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen bei uns eintreffen. Wir bestellen ausschließlich zu unseren AGB.

Für die zeitgerechte Rechnungsbearbeitung benötigen wir Rechnungen u. Angabe unserer Bestell- u. Auftragsnummer auf allen Liefer- u. Rechnungspapieren.
Bitte die Rechnung ausschließlich an folgende E-Mail Adresse versenden:
Bestellung für Österreich ► EinvoiceTIM@technoflex.biz /
Bestellung für Ungarn ► EinvoiceHU@technoflex.biz
Vertragsleistungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von TECHNOFLEX weder zur Gänze noch teilweise an Subauftragnehmer weitergegeben werden.

Verzug, Rücktritt

Bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung ist TECHNOFLEX – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Zweifel oder bei Meinungsverschiedenheiten gilt eine Frist von 14 Tagen als jedenfalls angemessen. TECHNOFLEX ist berechtigt, anstatt des Vertragsrücktritts auf Vertragserfüllung zu bestehen. Diese Rechte stehen TECHNOFLEX auch dann zu, wenn dem Lieferanten kein Verschulden zur Last fällt.

Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, so hat der Lieferant TECHNOFLEX unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von allfälligen Schadenersatzpflichten gegenüber TECHNOFLEX, Rücktrittsrechten von TECHNOFLEX oder dergleichen.

Die Regelungen gemäß diesem Punkt 6. kommen auch in Fällen höherer Gewalt gemäß Punkt 0. zur Anwendung.

Höhere Gewalt

Bei Ereignissen höherer Gewalt, die länger als 2 Wochen andauern, sind wir berechtigt, alle offenen Bestellungen rückwirkend schriftlich zu widerrufen.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere:

a.) behördliche Eingriffe und Verfügungen, gesperrte Grenzen, Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmöglichkeiten, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb des Lieferanten beeinträchtigen; oder

b.) Naturgewalt, kriegerische Handlungen, Aufstände/Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien (einschließlich der Corona-Pandemie), Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder

c.) Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten des Lieferanten, insbesondere als Folge eines der vorgenannten Ereignisse höherer Gewalt oder von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrages für den Lieferanten nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.

Garantie/Haftung

Der Lieferant garantiert gegenüber TECHNOFLEX für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Übergabe des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bzw. Abnahme der Leistung durch TECHNOFLEX, dass die Lieferung oder Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Quantität erbracht wird und sämtliche ausdrücklich bedungenen sowie gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, Charakteristika und Spezifikationen aufweist und während der gesamten Garantiezeit beibehält. Rohware muss frei von jeglichen Kontaminationen sein. Die Lieferungen oder Leistungen sind für die vertraglich bedungene Verwendung bei TECHNOFLEX geeignet. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Lieferung bzw. Leistung den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen und Richtlinien entspricht. Die in diesem Absatz genannten Garantien des Lieferanten verstehen sich als Garantien im Sinne des § 880a zweiter Halbsatz ABGB analog.

Besteht eine Abweichung der Lieferung oder Leistung von den Zusicherungen des Lieferanten, so liegt ein Mangel vor. Im Fall von Über- oder Unterlieferungen dürfen diese maximal +/- 5 % betragen.

Erweisen sich Teile des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bei stichprobenartiger Überprüfung als mangelhaft, so kann die ganze Lieferung oder Leistung zurückgewiesen werden. Eine Rügeobliegenheit iSd § 377 UGB seitens TECHNOFLEX wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Ansprüche aus diesem Punkt 8. als auch aus Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen in Zusammenhang mit einer mangelhaften Erbringung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes.

TECHNOFLEX ist in einem Garantiefall berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Verbesserung, Austausch bzw. mangelfreie Neulieferung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sowie eine angemessene Reduktion des Kaufpreises zu verlangen. Sind diese Behelfe unmöglich, werden sie vom Lieferanten verweigert oder nicht in angemessener Nachfrist durchgeführt oder sind sie für TECHNOFLEX mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden und handelt es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel, kommt TECHNOFLEX alternativ das Recht zu, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Die Kosten für die Untersuchung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind vom Lieferanten jedenfalls zu ersetzen, wenn bei der Untersuchung vom Lieferanten zu vertretende Mängel hervorkommen. Dasselbe gilt für durch den Mangel verursachte Ein- und/oder Ausbaukosten.

Bei Säumigkeit des Lieferanten mit der Mängelbeseitigung ist TECHNOFLEX ohne vorherige Anzeige, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, berechtigt eine Ersatzvornahme vornehmen zu lassen. Die Kosten einer Ersatzvornahme sind TECHNOFLEX im vollen Ausmaß auch dann zu ersetzen, wenn sie höher sind, als wenn die Mängelbeseitigung vom Lieferanten durchgeführt worden wäre.

Neben den Ansprüchen auf Grundlage der vertraglichen Zusicherungen gemäß Punkt 8. und der gesetzlichen Gewährleistung bleibt TECHNOFLEX das Recht auf Schadenersatz aufgrund mangelhafter Lieferung oder Leistung ausdrücklich vorbehalten.

Der Lieferant haftet dabei für sämtliche bei TECHNOFLEX entstandene Schäden (d.h. insbesondere auch für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Kosten von Rückrufaktionen, Imageverlust und sonstige Mangelfolge- und/oder Vermögensschäden) bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.

Der Lieferant hat eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und TECHNOFLEX bezogen auf den Liefer- oder Leistungsgegenstand – hinsichtlich sämtlicher Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten und TECHNOFLEX insbesondere sämtliche Kosten zu ersetzen, die aus der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen, der Durchführung von oder Mitwirkung an Rückrufmaßnahmen oder einer Ersatzleistung an Dritte erwachsen.

Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insb. betreffend die Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

Entpflichtungserklärung

Sofern sich der Lieferant an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie z.B. der Altstoff Recycling Austria AG (ARA)) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist beim Sammel- und Verwertungssystem […] über die Lizenznummer […] entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von TECHNOFLEX nicht anerkannt.

Unterlässt der Lieferant eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen; kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist TECHNOFLEX berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, über sämtliche ihm von TECHNOFLEX zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur TECHNOFLEX bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit TECHNOFLEX oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotseinholung von TECHNOFLEX aufrecht.

Werbung und Publikationen über die Geschäftsbeziehung mit TECHNOFLEX, sowie die Aufnahme von TECHNOFLEX in die Referenzliste des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TECHNOFLEX.

10.1 Im Fall von Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe pro Verstoß von € 30.000,00 (Euro dreißig tausend) oder 5% des zwischen TECHNOFLEX und dem Lieferanten im letzten Geschäftsjahr erzielten Handelsumsatzes, je nachdem, welches höher ist. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Das Recht von TECHNOFLEX, einen darüber hinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

Rücktritt vom Vertrag:

TECHNOFLEX ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insb.

  • wenn der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt;
  • wenn der Lieferant Handlungen gesetzt hat, insb. wenn er mit anderen Unternehmen für TECHNOFLEX nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
  • wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von TECHNOFLEX, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile angedroht oder zugefügt hat.

TECHNOFLEX ist berechtigt, bei Vorliegen eines der genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages, oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.

Aufrechnungs- und Zessionsverbot

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von TECHNOFLEX mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

Jedwede Abtretung, Verpfändung oder sonstige Übertragung von Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TECHNOFLEX ist unzulässig.

Gerichtsstand und Rechtswahl

Klagen des Lieferanten gegen TECHNOFLEX können nur bei dem für TECHNOFLEX sachlich zuständigen Gericht in Wels erhoben werden. Dieses Gericht ist auch für Klagen von TECHNOFLEX gegen den Lieferanten zuständig, wobei TECHNOFLEX berechtigt ist, ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten auch bei bei dem für seinen ungarischen Standort (TECHNOFLEX Hungary Kft Vándor Sándor út 7. HU-9400 Sopron) sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TECHNOFLEX und dem Lieferanten kommt, sofern der Lieferant seine Hauptniederlassung in Österreich hat, österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen (insbesondere IPRG) zur Anwendung. Hat der Lieferant seine Hauptniederlassung außerhalb Österreichs, ist UNKaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods, CISG) anzuwenden. In Zweifelsfällen kommt stets österreichisches materielles Recht zur Anwendung.

Schlussbestimmungen

Erklärungen im Namen von TECHNOFLEX sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch ihre vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der vertretungsbefugten Anzahl abgegeben werden. Für TECHNOFLEX tätige Handelsvertreter sind bloße Intermediäre und (ohne entsprechende Vollmacht) grundsätzlich nicht berechtigt, TECHNOFLEX rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, lässt die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen – auch das Abgehen von der Schriftform – bedürfen der Schriftform. Sämtliche Abreden zwischen TECHNOFLEX und dem Lieferanten müssen in schriftlicher Form vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch E-Mail genüge getan. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

Allfällige Versäumnisse von TECHNOFLEX in der Ausübung oder Geltendmachung ihrer Rechte gemäß dieser Einkaufsbedingungen gelten nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass TECHNOFLEX die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieser Rechte ausdrücklich vorbehalten bleibt.