ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER
TECHNOFLEX VERPACKUNGEN GMBH

Gültig ab 03 / 2021

Inhaltsverzeichnis 

  1. Geltungsbereich
  2. Angebote, Schriftform
  3. Preise
  4. Lieferung, erfüllungsort und Gefahrenübergang
  5. Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung
  6. Zahlungsbedingungen
  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Geheimhaltung
  9. Gerichtsstand und Rechtswahl
  10. Importsteuern und Importzölle
  11. Schlussbestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1              Für alle Verträge über wie immer geartete Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der TECHNOFLEX Verpackungen GmbH, Gewerbepark Ader 6, 4850 Timelkam sowie mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere der TECHNOFLEX Hungary Kft Vándor Sándor út 7. HU-9400 Sopron (kurz „Verkäuferin“, „TECHNOFLEX“, „wir“ oder „uns“) und dem Kunden bzw. mit ihm verbundene Unternehmen (kurz: „Kunde“) gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch kurz „AGB“ genannt). Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen von Kunden oder Lieferanten werden hiermit ausdrücklich abbedungen, soweit sie von diesen AGB abweichen.

1.2               Eine Bestellung durch den Kunden gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits anderweitig vereinbart wurden (etwa durch Verweis im Vertrag, etc.).

1.3               Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen. Die Verkäuferin behält sich das Recht auf Abänderung oder Ergänzung der AGB vor. Als vereinbart gilt jeweils die aktuellste Fassung der AGB, wie sie auf der Website der Verkäuferin https://technoflex.biz/agb/ veröffentlicht ist.

2 Angebote, Schriftform

1.4               Sämtliche Angebote, Bestellungen, Nebenabreden, nachträgliche Änderungen sowie Erklärungen jeglicher Art seitens der Verkäuferin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch E-Mail genüge getan.

1.5               Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Angebote, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.

1.6               Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin zustande (per E-Mail oder Brief), die durch vertretungsbefugte Personen der Verkäuferin übermittelt werden. Die in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen gelten als zwischen den Parteien vereinbart.

1.7               Abschlüsse unserer Außendienstmitarbeiter sowie telefonische Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung um rechtswirksam zu werden, ebenso nachträgliche Änderungen oder Annullierungen von Aufträgen.

3 Preise

1.8               Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer in EUR, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart wurde.

1.9               Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt unsere Lieferung grundsätzlich ab Werk, inklusive Verpackung, ohne Transportkosten sowie ohne Abgaben (insbesondere Zoll) und Spesen. Bei Selbstabholung werden folglich keine Frachtvergütungen gewährt. Der Versand der Ware sowie allfällige teurere Versandarten (z.B. Expresslieferung) erfolgen auf Kosten des Kunden. Eine ein- oder mehrmalige Zusendung unserer Waren frei Haus gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.

1.10           TECHNOFLEX verpackt in Einwegkartons. Auf Wunsch und nach Rücksprache besteht die Möglichkeit, auf diverse andere Verpackungen zurückzugreifen, wobei der Kunde die entsprechenden Mehrkosten zu tragen hat.

1.11           Tritt nach Vertragsabschluss, jedoch vor Lieferung eine wesentliche Änderung der Rohstoff-, Energie-, Transport- oder sonstigen direkten Kosten (insbesondere in Zusammenhang mit den in Punkt 4.5 genannten Fällen höherer Gewalt) über mehr als 10 % in Bezug auf die zu Grunde liegende Preiskalkulation auf, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Veränderung der genannten Kostenfaktoren entspricht, ihn dem Kunden in Rechnung zu stellen und der Kunde ist zur Zahlung des geänderten Preises verpflichtet.

4 Lieferung, erfüllungsort und Gefahrenübergang

1.12           Angegebene Liefertermine, durch Auftragsbestätigungen bzw. sonstigen Schriftverkehr, sind voraussichtliche und nicht verbindlichen Termine, sofern nicht abweichend vereinbart.

1.13           Teillieferungen sind zulässig.

1.14           Der Erfüllungsort ist davon abhängig, bei welcher TECHNOFLEX-Gesellschaft der Kunde bestellt. Bei Bestellungen bei der TECHNOFLEX Verpackungen GmbH, Österreich ist das Erzeugungswerk der Verkäuferin, per Adresse Gewerbepark Ader 6, 4850 Timelkam, Erfüllungsort. Bei Bestellungen bei TECHNOFLEX Hungary Kft ist das Erzeugungswerk der Verkäuferin, per Adresse Vándor Sándor út 7. HU-9400 Sopron, Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an Spedition oder Frächter auf den Käufer über.

1.15           Verzögert sich die Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, welche die Verkäuferin oder deren Lieferanten oder Subauftragnehmer betreffen oder treten sonstige außergewöhnliche, nicht von der Verkäuferin verschuldete Umstände ein, welche eine erhebliche Betriebsstörung verursachen oder der Verkäuferin die Versendung der Ware unmöglich oder unzumutbar machen, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum, zumindest jedoch um den Zeitraum, während dessen die oben genannten Ereignisse andauern.

1.16           Als Ereignisse höherer Gewalt iS des Punktes (4.4) gelten insbesondere:

a.)          Behördliche Eingriffe und Verfügungen, gesperrte Grenzen, Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmöglichkeiten, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb der Verkäuferin beeinträchtigen; oder

b.)          Naturgewalt, kriegerische Handlungen, Aufstände/Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien (einschließlich der Corona-Pandemie), Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder

c.)          Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten der Verkäuferin, insbesondere als Folge eines der vorgenannten Ereignisse höherer Gewalt oder von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrages für die Verkäuferin nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.

1.17           Dauert eine Verzögerung im Fall höherer Gewalt länger als zwei Monate an, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen, wobei der Kunde in diesem Fall eine Nachfrist von 14 Tagen einzuhalten hat.

1.18           Sollte eine Ware vom Kunden nicht vereinbarungsgemäß angenommen werden (insbesondere bei Kauf unter FOB-Bedingungen), ist die Verkäuferin berechtigt, diese auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern und sie dem Kunden als geliefert in Rechnung zu stellen. Die Einlagerungsgebühr beträgt € 24,90 pro Monat und pro Palette. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.

1.19           Gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Fall eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Punkt 4.5 sind jedenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.

5 Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung

1.20           Die Verkäuferin leistet ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren Gewähr, die (i) bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden oder (ii) in einem technischen Datenblatt ausdrücklich angeführt sind. Die Verkäuferin leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Kunden sowie Dritter auftreten. Ebenso leistet die Verkäuferin keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, es sei denn diese wären ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden. Vor einer allfälligen Weiterverarbeitung hat der Kunde die Eignung der Ware zur prüfen.

1.21           Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Kunden zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen (insbesondere Abweichungen von der Auftragsbestätigung, Unvollständigkeit und Transportschäden) sind bei sonstigem Anspruchsverlust unmittelbar nach Feststellung der Mängel, bei offenen Mängeln spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich bei der Verkäuferin geltend zu machen. In der Mängelrüge hat der Kunde die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und der Verkäuferin beweisdienliche Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Versteckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen der Ware an dem mit der Verkäuferin vereinbarten Bestimmungsort, schriftlich bei der Verkäuferin geltend zu machen.

1.22           Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate (ab Erhalt der Ware). Bei rechtzeitiger Rüge von Mängeln, die von der Verkäuferin anerkannt wurden, wird nach Wahl der Verkäuferin entweder die Ware instandgesetzt oder gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ausgetauscht. Das Recht auf Preisminderung oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) ist ausgeschlossen.

1.23           Zu Rücksendungen ist unser Einverständnis vor der Absendung einzuholen. Diese haben für uns frei Haus zu erfolgen.

1.24           Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für Schäden jeglicher Art ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dem Kunden durch vertragswidrige oder verspätete Lieferung einschließlich von Folgeschäden oder durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung über die Ware entstehen. Ein allfälliger Gewinnentgang des Kunden wird nicht ersetzt. Jedenfalls sind Ansprüche des Kunden auf dem Fakturenwert der mangelhaften oder nicht vertragsgemäß gelieferten Ware beschränkt.

1.25           Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden, soweit die Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

1.26           Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Kunden.

1.27           Die in diesen AGB enthaltenen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen sind auf allfällige weitere Abnehmer der Ware vollinhaltlich zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung an deren Abnehmer.

6 Zahlungsbedingungen

1.28           Die Rechnungsbeträge sind innerhalb der bestätigten bzw. vertraglich vereinbarten Frist ohne Abzug zu entrichten, längstens jedoch binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

1.29           Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.

1.30           Im Falle des Verzuges mit der vollständigen Bezahlung einer Rechnung oder bei Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bekannt wird, werden alle Rechnungen mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig. Die Verkäuferin ist in solchen Fällen berechtigt, ohne Fristsetzung von Verträgen über noch nicht abgewickelte Bestellungen zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren oder wahlweise die weitere Auftragsabwicklung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zunächst sämtliche offenen Rechnungen vollständig bezahlt und für die noch nicht ausgelieferte Ware Vorauszahlung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages leistet.

1.31           Im Fall des Zahlungsverzuges sind vorbehaltlich darüber hinausgehender Ansprüche jedenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der OeNB zu leisten. Ferner sind Mahn- und Inkassospesen sowie die Kosten der gerichtlichen Forderungsbetreibung (einschließlich Anwaltskosten) zu ersetzen.

1.32           Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die auf der Faktura angegebenen Zahlstellen geleistet werden. Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung erst dann als geleistet, wenn sie dem Konto der Verkäuferin unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Wechsel, Schecks und Zahlungen per Anweisung werden nur zahlungshalber und nur nach gesonderter Vereinbarung anerkannt.

1.33           Die Abtretung von Forderungen des Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig.

1.34           Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen der Verkäuferin aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten.

7 Eigentumsvorbehalt

1.35           Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Verkäuferin. Bei Zahlung mittels Wechsels oder Schecks erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung der Wechsel oder Schecks durch die Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt besichert daher auch wechsel- oder scheckrechtliche Regressansprüche der Verkäuferin gegenüber dem Kunden.

1.36           Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Bei Weiterveräußerung mit Zahlungsziel darf die Weiterveräußerung nur mit Eigentumsvorbehalt erfolgen.

1.37           Die aus dem Weiterverkauf, dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und aus der Rückabwicklung solcher Weiterverkäufe oder aus sonstigen Rechtsgründen (z.B. Versicherungsleistungen, Bereicherungsansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Diese Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Kunden ersichtlich zu machen.

1.38           Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gegenüber der Verkäuferin oder gegenüber Dritten sowie im Falle der Einbringung eines auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens gerichteten Antrages oder wenn Dritte in die gemäß Punkt 7.3 abgetretenen Forderungen oder in die Vorbehaltsware oder sonst wie gegen den Kunden oder einen persönlich haftenden Gesellschafter Exekution führen, gilt die Einziehungsermächtigung als widerrufen und die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung von Vorbehaltsware entfällt.

1.39           Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermengt oder verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Wert der gesamten neuen Sache.

1.40           Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden gilt stets als für die Verkäuferin vorgenommen. Der Kunde hat das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin zu verwahren.

1.41           Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Punktes 7. für das Miteigentum der Verkäuferin entsprechend.

1.42           Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen, soweit diese nicht bereits nach diesen AGB abgetreten sind.

1.43           Bei Überschreitung der Fälligkeit werden die banküblichen Zinsen ein- schließlich der Spesen in Anrechnung gebracht.

8 Geheimhaltung

2.1              Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche ihm von TECHNOFLEX zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur TECHNOFLEX bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (einschließlich Angeboten von TECHNOFLEX und darin enthaltenen Preiskalkulationen) Stillschweigen zu bewahren.

2.2              Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit TECHNOFLEX oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotseinholung von TECHNOFLEX aufrecht.

2.3              Werbung und Publikationen über die Geschäftsbeziehung mit TECHNOFLEX, sowie die Aufnahme von TECHNOFLEX in die Referenzliste des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TECHNOFLEX.

2.4              Im Fall von Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe pro Verstoß von € 30.000,00 (Euro dreißig tausend) oder 5% des zwischen Verkäuferin und Kunde im letzten Geschäftsjahr erzielten Handelsumsatzes, je nachdem, welches höher ist. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Das Recht der Verkäuferin, einen darüber hinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

9 Gerichtsstand und Rechtswahl

2.5               Klagen eines Kunden gegen die Verkäuferin können nur bei dem für die Verkäuferin sachlich zuständigen Gericht in Wels erhoben werden. Dieses Gericht ist auch für Klagen der Verkäuferin gegen Kunden zuständig, wobei die Verkäuferin jedoch berechtigt ist, ihre Rechte gegenüber dem Kunden bei dem für seinen ungarischen Standort (TECHNOFLEX Hungary Kft Vándor Sándor út 7. HU-9400 Sopron) sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

2.6               Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen Vertrag, welcher auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder darauf basiert, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens, der Verletzung, Auflösung oder der Nichtigkeit kommt, sofern der Kunde seine Hauptniederlassung in Österreich hat, österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen (insbesondere IPRG) zur Anwendung. Hat der Kunde seine Hauptniederlassung außerhalb Österreichs, ist UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods, CISG) anzuwenden. In Zweifelsfällen kommt stets österreichisches materielles Recht zur Anwendung.

10 Importsteuern und Importzölle

2.7               Der Kunde und seine verbundenen Unternehmen verpflichten sich alle allfälligen Importsteuer- und Importzollerklärungen für die von der Verkäuferin importierte Waren vollständig und korrekt zu erstellen und bei den jeweils zuständigen lokalen Behörden zeitgerecht zu deklarieren. Dies hat im Einklang mit den lokal geltenden Bestimmungen und Gesetzen zu erfolgen.

2.8               Der Kunde und seine verbundenen Unternehmen verpflichten sich, Zahlungen für Steuern, Zölle und Abgaben fristgerecht, mit allfälligen Zinsen und Zuschlägen an die lokal zuständige Steuer– oder Zollbehörden zu entrichten.

11 Schlussbestimmungen

2.9               Erklärungen im Namen der Verkäuferin sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch ihre vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der vertretungsbefugten Anzahl abgegeben werden. Für die Verkäuferin tätige Handelsvertreter sind bloße Intermediäre und (ohne entsprechende Vollmacht) grundsätzlich nicht berechtigt, die Verkäuferin rechtsgeschäftlich zu vertreten.

2.10          Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, lässt die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt.

2.11           Allfällige Versäumnisse der Verkäuferin in der Ausübung oder Geltendmachung ihrer Rechte gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass der Verkäuferin die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieser Rechte ausdrücklich vorbehalten bleibt.